
Zum Urteil des Nürnberger Arbeitsgerichts
[Der nachfolgende Beitrag wurde von Dr. Rolf Geffken*) ausgearbeitet.]
»Arbeitskämpfe sind im allgemeinen unerwünscht, denn sie rufen volkswirtschaftliche Schäden hervor.« Dieser Satz aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955 stammte aus der Feder des Hans Carl Nipperdey, seines Zeichens Kommentator des Nazigesetzes zur »Ordnung der nationalen Arbeit«. Längst ist dessen »Sozialadäquanztheorie« in der juristischen Mottenkiste gelandet obwohl sie noch bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts in der Rechtsprechung herumgeisterte. Danach erst entdeckten die Arbeitsgerichte wieder das Grundrecht auf Streik im Artikel neun, Absatz drei des Grundgesetzes. Doch was das Nürnberger Arbeitsgericht in seiner Streikrechtsentscheidung vom Mittwoch verkündete, ist nichts anderes als die Rückkehr zum verfassungswidrigen Weltbild des H.C. Nipperdey.
Richtig ist stattdessen:
1. Streik ist ein Grundrecht. Ob er volkswirtschaftliche Schäden hervorruft, ist irrelevant, solange durch seine Ausübung andere Grundrechte nicht nachhaltig verletzt werden.
2. Es kommt beim Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht nur darauf an, zu prüfen, ob ein angeblicher Schaden später nicht mehr reparabel ist. Es kommt vielmehr auch darauf an, zu prüfen, ob die Grundrechtsausübung selbst beeinträchtigt ist. Solche Eilentscheidungen sind deshalb bei Arbeitskämpfen nur eingeschränkt zulässig.
3. Kein Gericht kam bisher auf die Idee, die nicht nur fiktiven, sondern realen ökonomischen Schäden durch Stillegungen und Betriebsverlagerungen zum Anlaß für gegen Unternehmen gerichtete Verbote zu nehmen.
4. Seit Jahren werden in Politik und Rechtsprechung der Gewerkschaftspluralismus und die Tarifvielfalt gepredigt. Plötzlich entdeckt die »herrschende Meinung« in den Medien wieder die »Einheitsgewerkschaft« und das »einheitliche Tarifgefüge«. Tatsächlich beweist die GDL mit ihrer Kampfbereitschaft mustergültig die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien für eine »starke Koalition«. Ihre Mitglieder sind nicht tarifgebunden. Würde die größte Lokführergewerkschaft am Abschluß eigener Tarifverträge gehindert werden, so wäre das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nachhaltig verletzt.
*) Dr. Rolf Geffken ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und im Institut für Arbeit (ICOLAIR) in Hamburg-Harburg tätig
Verwendung: Junge Welt vom 10. August 2007
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