Ver.di zur rechtlichen Verortung der »Beschäftigungsmöglichkeiten«
Alle reden von den Ein-Euro-Jobs. Was aber sind diese, rechtlich gesehen? Erste Aufklärung leistet die ver.di-Broschüre »Rechte und Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung bei Ein-Euro-Jobs«
Mehr als 600000 Ein-Euro-Jobs sollen 2005 entstehen Arbeitsgelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch, keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechtes. Gleichwohl greifen gesetzliche Bestimmungen und nicht nur die über den Arbeitsschutz und aus dem Bundesurlaubsgesetz. Ver.di hat nun ein erstes Material erstellt, mit dem Fachbereichsleiter Martin Lemcke Möglichkeiten und Grenzen der Interessenvertretung bei Ein-Euro-Jobs aufzeigen will.
Diese müssen von öffentlichem Interesse, zusätzlich, wettbewerbsneutral und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Betriebs- und Personalräte haben ein Prüfungsrecht. Abzulehnen seien Stellen, die erwerbswirtschaftlichen Interessen oder einem begrenzten Personenkreis dienen. Zusätzlichkeit sei nur gegeben, wenn vorgesehene Arbeiten ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst später durchgeführt werden könnten.
Grundsätzlich seien Arbeiten, die sich aus rechtlicher Verpflichtung ergeben, nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung erst nach zwei Jahren erfolgen könnten. Ein Ablehnungsgrund bestünde auch, wenn die Schaffung neuer Arbeitsplätze behindert werde.
Keine Rechte haben Ein-Euro-Jobber bei der Betriebsratswahl. Hingegen könne sich bei Inanspruchnahme der Betriebsräte durch Ein-Euro-Jobber aber einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben.
Grundsätzlich bestehen Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Einstellung, trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft der Ein-Euro-Jobber. Die Gewerkschaft verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Zivildienstleistende und Ehrenamtliche. Danach seien Mitbestimmungsrechte auf alle Personen übertragbar, die sich im Rahmen betrieblicher Weisungsbefugnis befinden. Da dies für Ein-Euro-Jobber fast immer gelte und Auswirkungen für das übrige Personal gegeben sind, könne die Einstellung von Ein-Euro-Jobbern auch verweigert werden.
Negative Auswirkungen in diesem Sinn seien dann gegeben, wenn befristete Arbeitsverträge nicht verlängert werden, Versetzungen erfolgen oder Arbeitsüberlastung durch die Einarbeitung von Ein-Euro-Jobbern entstehe. Obwohl das Zuweisungsrecht nicht mitbestimmungspflichtig ist, bestünden Mitwirkungsrechte, wenn unter mehreren Personen ausgewählt werde.
Schließlich sind Interessenvertretungen schon bei Plänen für Ein-Euro-Jobs zu beteiligen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Einführung von Arbeitsgelegenheiten ergibt. Ähnliche Regeln greifen für Kirchen, Diakonie und Caritas. Nach geltender Rechtslage muss der Einsatz von Diakonieschwestern im Rahmen von Gestellungsverträgen erfolgen, für die sich Beteiligungsrechte ergeben. Das sei auf Ein-Euro-Jobber übertragbar. Hinweise enthält das Papier auch für die Rechtsauslegung der Mitarbeitervertretungsordnung der Katholischen Kirche.
Erhältlich über die Web-Seite www.verdi.de in der Rubrik »Mitbestimmung« oder auf allen Geschäftsstellen der Gewerkschaft.
Verwendung: Neues Deutschland
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